AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Celsus GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen 
Stand: Januar 2019


I. Allgemeines, Geltungsbereich

Allen Lieferungen und Leistungen, insbesondere Labordienstleistungen – einschließlich Beratungsleistungen – aus Verträgen, liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen der Celsus GmbH & Co. KG zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten für Unternehmer (handelnd in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, § 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens i.S.v. § 310 BGB. 

II. Angebot, Bestellung, Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge an uns, Vertragsänderungen und –ergänzungen sowie Nebenabreden werden verbindlich, wenn sie durch uns in Textform bestätigt werden. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn durch Celsus ein Testkit/ Probengefäße  übersendet werden. Fristen für die Auftragsdurchführung sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich.

III. Preise und Zahlung

1. Unsere Preise gelten ab Unternehmenssitz zuzüglich Verpackungskosten. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten, die wir nicht zu vertreten haben. Beträgt die vereinbarte Lieferfrist länger als einen Monat ab Vertragsschluss, sind wir berechtigt, die Preise nach unserer am Tag der Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen.

3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten rechtskräftig festgestellt bzw. von uns anerkannt sind.

4. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung ohne Abzug. Der Kunde gerät in Zahlungsverzug mit Empfang der ersten Mahnung oder ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung gemäß § 286 Abs. 3 BGB. 

5. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.

6. Wir sind berechtigt, Forderungen aus Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

IV. Gefahrübergang, Lieferbedingungen 

1. Mit Übergabe der Auftragsergebnisse oder einer Warenbestellung an ein Transport-/Versandunternehmen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf den Kunden über.

2. Der Kunde willigt ein, dass seine erforderlichen Daten, Name, Adresse zur Lieferung an Transport-/Versandunternehmen weitergegeben werden. 

3. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und ggf. technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien abgeklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Zurverfügungstellung von Unterlagen, Proben erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unsere Geschäftsräume verlassen hat und einem Transport-/Versandunternehmen übergeben wurde.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Behinderungen baldmöglichst mitteilen. Wenn die Behinderung länger als einen Monat andauert, ist jede Partei, nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.

6. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Leistung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teilleistung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teilleistung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz der Mehraufwendungen zu verlangen. Verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, haftet er darüber hinaus auf Schadensersatz.

8. Teilleistungen sind zulässig, soweit nicht die Teilleistung für den Kunden objektiv ohne Interesse ist.

9. Wird ein Auftrag vor Lieferung der Ergebnisse oder der Ware vom Kunden storniert, sind wir berechtigt, dem Kunden alle Kosten, die durch die Stornierung entstanden sind, zu belasten. 

10.  Die Anlieferung von Proben und Untersuchungsgegenständen bei uns erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Sofern keine gesetzlichen Vorgaben bestehen und keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden, werden Analyseproben nur bis zur Beendigung des jeweiligen Auftrags sachgerecht eingelagert. Danach werden die Proben unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben entsorgt.


V. Gewährleistung/Mängel

Die Leistungen werden durch uns nach dem zum Beauftragungszeitpunkt geltenden anerkannten Stand der Technik erbracht.
Bei Mängeln der Leistungen hat der Kunde unter Ausschluss weiterer Ansprüche – jedoch vorbehaltlich Abschnitt VII. – folgende Rechte:

1. Im Falle eines Mangels des Liefergegenstandes sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind wir berechtigt, diese Art der Nacherfüllung zu verweigern. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, die andere Art der Nacherfüllung zu fordern. Sollte auch diese unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein, entfällt das Recht des Kunden auf Nacherfüllung.

2. Der Kunde hat im Falle eines Mangels der Liefergegenstandes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach seiner Wahl ein Recht zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlschlägt oder wenn sie für uns unzumutbar ist. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. 

3. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen wird im gleichen Umfang gehaftet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Verjährungsfristen wegen Mängeln des ursprünglichen Liefergegenstandes. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die für die Mängelprüfung und Mängelbeseitigung von uns beanspruchte Zeit verlängert.

VI. Haftung für Schäden, Verjährung

1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtver-letzung, auch bei einer mangelhaften Leistung, unerlaub¬ten Handlung und Pro-duzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vor-behalt¬lich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungs¬voraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässi¬gen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, de-ren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist un-sere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertrags-schluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.

2. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe der jeweiligen Vergütung des betroffenen Auftrages  beschränkt. Ziff. 1 bleibt unberührt.

3. Die in den Ziff. 1- 2 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Über¬nahme einer Garantie, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwin¬genden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 1.-3.  gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der Celsus GmbH & co.KG. 

5. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Lieferung der Auftragsergebnisse an den Kunde, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässi¬ger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Fall einer Haftung für Vorsatz. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

VII.   Datenschutz

Gem. § 33 BDSG, § 6 DSGVO weisen wir darauf hin, dass Daten unserer Kunde von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsge¬mäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforder¬lich ist.


VII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Marburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

3. Die Gerichtsstandvereinbarung nach vorstehender Ziffer 2 Satz 1 gilt auch, wenn der Kunde keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort nicht bekannt sind.

4. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Marburg.

Login